Denkmalschutz – Bewahren und Beleben

 

Als promovierte Historikerin fühle ich mich schon seit jeher von den vergangenen Zeiten fasziniert. So liegt es nahe, dass ich mich seit Beginn meiner ersten Amtszeit bei meiner Arbeit im Landtag gerne und mit viel Leidenschaft für den Denkmalschutz einsetzte. Ich vertrete einen Denkmalschutz mit Augenmaß, der undogmatisch nach Lösungen für jeden Einzelfall sucht. Genauso, wie jedes Gebäude eine eigene Geschichte hat, muss auch bei der Frage mit dem Umgang und der Nutzung des Denkmals eine individuelle Fallbetrachtung stattfinden. Die Beteiligung aller Betroffener, vernünftige Lösungen und die Berücksichtigung von Umweltaspekten führen zu einem modernen, umweltverträglichen Denkmalschutz.

Geschichte erlebbar machen – durch Denkmalschutz

Unser kulturelles Erbe prägt unsere Gesellschaft. Aber nicht nur immateriell, auch alles was uns umgibt und wie es aussieht, welche Begebenheiten es erzählen kann, beeinflusst uns jeden Tag. Deshalb ist es wichtig, dass neben moderner Architektur auch „das Alte“ noch seinen Platz hat. Dafür setze ich mich als Denkmalschützerin ein. Allerdings möchte ich nicht erhalten um des Erhaltens Willen. Denkmäler sollen lebendig und erlebbar sein. Als Zeugen der Vergangenheit sind sie auch für zukünftige Generationen wichtig. Wo es geht setze ich mich deshalb dafür ein, dass Denkmäler für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Denkmäler erhalten – Klima retten

Ein moderner Denkmalschutz passt sich den Gegebenheiten an und bremst nicht. Die Sanierung alter Gemäuer kann nicht bedeuten, dass man die Dämmgewohnheiten von Anno Dazumal imitiert. Hier sähe ich gerne wie von Seiten des staatlichen Denkmalschutzes neue Wege geebnet werden und innovative Ideen besser gefördert und angeregt werden. Gerade in diesem Bereich kann es eine fruchtbare Kombination von Modernität und Altem geben, die den Denkmalschutz für alle attraktiver macht.

Leerstand und Verfall bekämpfen

Es kann von niemandem gewollt werden, dass Gebäude absichtlich dem Verfall preisgegeben werden. Aber es gibt in Bayern eine nicht unbeträchtliche Anzahl von sanierungsbedürftigen Denkmälern. Hier möchte ich Wege finden, diese Zeitzeugen vor weiterem Verfall zu bewahren. Gerade in Zeiten von Wohnungsnot und Mietpreisexplosionen muss es möglich sein, auch Denkmäler sinnvoll und mit Bedacht einer Nutzung zuzuführen. Ich unterstütze Sie gerne bei der Suche nach individuellen Lösungen für denkmalgeschützte Objekte.

AzP Fragen zum Denkmalschutz

Denkmalschutz, Genehmigungsfiktion

28.10.20 –

Ich frage die Staatsregierung:

„Gilt die neu eingeführte Genehmigungsfiktion der BayBO auch für Denkmäler (Einzeldenkmäler und denkmalgeschützte Ensemble), wie garantiert die neue BayBO, dass bei Anwendung der Genehmigungsfiktion die Denkmaleigenschaft von Gebäuden (Einzeldenkmäler und denkmalgeschützte Ensemble) berücksichtigt wird und wie geht sie (bei Anwendung der Genehmigungsfiktion mit Nähefällen um?“


Antwort des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst:

Der von der Staatsregierung im Landtag eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus (LT-Drs.18/8547) sieht in § 1 Nr. 26 eine Regelung der Genehmigungsfiktion vor, die für die Errichtung oder Änderung von Gebäuden gelten soll, die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienen und im vereinfachten Genehmigungsverfahren, Art. 59 Bayer. Bauordnung (BayBO) geführt werden. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG) regelt: „Ist eine Baugenehmigung oder an ihrer Stelle eine bauaufsichtliche Zustimmung oder abgrabungsrechtliche Genehmigung erforderlich, entfällt die“ (denkmalschutzrechtliche) „Erlaubnis“.
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1DSchG legt eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnispflicht für die Fälle fest, in denen ein Baudenkmal beseitigt, verändert oder an einen anderen Ort verbracht werden soll. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG ordnet die denkmalschutzrechtliche Erlaubnispflicht auch an, wenn in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichtet, verändert oder beseitigt werden sollen und sich dies auf Bestand und Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann.
In Fallkonstellationen, in denen die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis wegen des Erfordernisses der Baugenehmigung entfällt, werden, wenn der Landtag den von der Staatsregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus (LT-Drs. 18/8547) beschließt, auch die Reglungen über die Genehmigungsfiktion gelten, wenn deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Anlass, fachliche Stellungnahmen des Denkmalschutzes anders zu behandeln als andere ggf. erforderliche fachliche Stellungnahmen, wird insoweit nicht gesehen.

Kategorie

Anfrage zum Plenum | Denkmalschutz | Parlament

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