AzP Fragen für Schwabach

Lärmschutzwände, Solaranlagen

21.10.20 –

Ich frage die Staatsregierung:

„In welchen Kommunen/Landkreisen in Bayern sind auf den Lärmschutzwänden entlang von Autobahnen Solaranlagen angebracht (Länge in km, Baujahr, Leistung in kW, Betreiber der Anlage), gibt es gesetzliche Regelungen für den Bau/Betrieb von Solaranalagen auf Lärmschutzwänden, wie sind die Zuständigkeiten für die Genehmigung verteilt?“


Antwort des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst:

Im Bereich der Autobahnen in Bayern sind derzeit drei Lärmschutzwände mit Photovoltaikanlagen ausgestattet. Einmal an der A 96 in Fahrtrichtung Lindau, Landkreis München, aus dem Jahre 2006 mit einer Gesamtlänge von 308 m und einer Fläche von 918 m², dann an der A 96 in Fahrtrichtung Lindau, Landkreis Starnberg, aus dem Jahre 2011 mit einer Gesamtlänge von 55,6 m und einer Fläche von 190 m² und letztendlich an der A 3 in Fahrtrichtung Würzburg, Stadt Aschaffenburg, aus dem Jahre 2019 mit einer Gesamtlänge von 882,52 m und einer Fläche von 1702,8 m². Informationen über den Betreiber, sowie die Leistung der Anlagen in kW liegen nicht vor.
Die Staatsbauverwaltung kann Lärmschutz an Autobahnen (in Auftragsverwaltung für den Bund) nur im Rahmen der bestehenden bundesrechtlichen Vorgaben planen, bauen und finanzieren. Voraussetzung für die Finanzierung von Lärmschutz an Autobahnen ist, dass die bundesweit einheitlichen Grenzwerte der Lärmvorsorge oder die Auslösewerte der Lärmsanierung überschritten werden.
Bei der Errichtung von Lärmschutzwänden sind die Straßenbaulastträger nach den Haushaltsgesetzen verpflichtet, langfristig wirtschaftliche Lösungen umzusetzen, die mit dauerhaft möglichst geringen Kosten die größtmögliche Schutzwirkung erzielen und sowohl die Anforderungen aus dem Straßenverkehr als auch gestalterische Ansprüche erfüllen.
In geeigneten Fällen können Lärmschutzeinrichtungen mit Anlagen kombiniert werden, die Strom durch Photovoltaik erzeugen. Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von Photovoltaikanlagen sind aber keine originären Aufgaben des Staa-tes, ebenso wenig die Stromeinspeisung in das öffentliche Energienetz.
In Abstimmung und unter Berücksichtigung der Belange des Straßenbaulastträgers können jedoch Städte und Gemeinden sowie private Betreiber bestehende Lärmschutzanlagen (Lärmschutzwand/Lärmschutzwall), unter Beachtung der Randbedingungen, die sich aus dem Straßenrecht und den Anforderungen als Verkehrsbauwerk ergeben, für Photovoltaikanlagen mitnutzen.
Generell sind Photovoltaikanlagen an Lärmschutzwänden jedoch nicht ganz unproblematisch, da sie die gemäß DIN 1076 geforderte Prüfbarkeit der Ingenieurbauwerke einschränken können. Darüber hinaus können aufgrund der erforderlichen Wartungs- und Unterhaltungsarbeiten zusätzliche Verkehrsbeeinträchtigungen entstehen.
Die Genehmigung für Photovoltaikanlagen an Lärmschutzwänden an Autobahnen erteilt die jeweilige Autobahndirektion.

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