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28.10.20 –
Ich frage die Staatsregierung:
„Gilt die neu eingeführte Genehmigungsfiktion der BayBO auch für Denkmäler (Einzeldenkmäler und denkmalgeschützte Ensemble), wie garantiert die neue BayBO, dass bei Anwendung der Genehmigungsfiktion die Denkmaleigenschaft von Gebäuden (Einzeldenkmäler und denkmalgeschützte Ensemble) berücksichtigt wird und wie geht sie (bei Anwendung der Genehmigungsfiktion mit Nähefällen um?“
Antwort des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst:
Der von der Staatsregierung im Landtag eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus (LT-Drs.18/8547) sieht in § 1 Nr. 26 eine Regelung der Genehmigungsfiktion vor, die für die Errichtung oder Änderung von Gebäuden gelten soll, die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienen und im vereinfachten Genehmigungsverfahren, Art. 59 Bayer. Bauordnung (BayBO) geführt werden. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG) regelt: „Ist eine Baugenehmigung oder an ihrer Stelle eine bauaufsichtliche Zustimmung oder abgrabungsrechtliche Genehmigung erforderlich, entfällt die“ (denkmalschutzrechtliche) „Erlaubnis“.
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1DSchG legt eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnispflicht für die Fälle fest, in denen ein Baudenkmal beseitigt, verändert oder an einen anderen Ort verbracht werden soll. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG ordnet die denkmalschutzrechtliche Erlaubnispflicht auch an, wenn in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichtet, verändert oder beseitigt werden sollen und sich dies auf Bestand und Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann.
In Fallkonstellationen, in denen die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis wegen des Erfordernisses der Baugenehmigung entfällt, werden, wenn der Landtag den von der Staatsregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus (LT-Drs. 18/8547) beschließt, auch die Reglungen über die Genehmigungsfiktion gelten, wenn deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Anlass, fachliche Stellungnahmen des Denkmalschutzes anders zu behandeln als andere ggf. erforderliche fachliche Stellungnahmen, wird insoweit nicht gesehen.
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