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17.02.25 –
Achtung, Grundsteuerbescheid! Die bundesweite Reform der Grundsteuer bescherte vielen Denkmalbesitzerinnen und Denkmalbesitzern zu Beginn dieses Jahres höhere Kosten. Wer unsicher ist, ob die neue Berechnung der Grundsteuer durch das zuständige Finanzamt korrekt ist, sollte jetzt handeln.
Aktuell erreichen das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege in München täglich Anfragen zur neuen Grundsteuer. Es melden sich Eigentümerinnen und Eigentümer von Denkmälern, deren Grundsteuer 2025 stark gestiegen ist und die Hilfe suchen. Die neue Grundsteuer wird nach der Größe des Grundstücks festgelegt und zu vielen Denkmälern in Bayern gehören große Flächen. Vor allem Denkmalbesitzende in ländlichen Gegenden sind von der Erhöhung der Grundsteuer betroffen.
Grundsätzlich kann jeder, der ein Denkmal besitzt, einen Grundsteuerrabatt in Anspruch nehmen. Diese Regelung ist nicht neu, die Reduzierung der Grundsteuer liegt in Bayern für Denkmäler bei rund 25 Prozent. Aber weil sich 2025 die Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer ändern, musste der Antrag für die Reduzierung der Grundsteuer 2024 neu gestellt werden. Dafür gibt es ein extra Formblatt bei den Finanzämtern.
Außerdem ist es möglich, ebenfalls mit einem gesonderten Antrag, für Denkmäler noch eine zusätzliche Befreiung von der Grundsteuer zu erhalten. Für diesen zweiten Antrag ist nachzuweisen, dass ein Denkmal absolut nicht nutzbar ist und auf Dauer lediglich zu finanziellen Belastungen führt (es „uneinbringlich“ ist). Die Hürden für diesen Nachweis sind recht hoch, doch die Bewilligung kann zu einer weiteren Reduzierung der Grundsteuer um bis zu 75 Prozent führen.
Jetzt Anträge wenn nötig nachholen
Wer es versäumt hat, die speziellen Anträge für Denkmäler 2024 bei dem zuständigen Finanzamt neu zu stellen, kann das nachholen.
Ratsam ist ein Blick auf die Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Steuerbescheid. Innerhalb der jeweiligen Rechtsbehelfsfrist kann Einspruch beim Finanzamt gegen den Grundsteuerwertbescheid, den Bescheid über den Grundsteueräquivalenzbetrag oder den Grundsteuermessbescheid - jeweils vom Finanzamt - eingelegt werden. Gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde ist jeweils dort Widerspruch einzulegen.
Auch wenn die Frist abgelaufen ist, sind Fehler - zum Beispiel die versäumte „Beantragung der Messzahlermäßigung für ein Baudenkmal gemäß Artikel 4 Absatz 3 Bayerisches Grundsteuergesetz“ - noch zu korrigieren. Dafür muss man sie beim Finanzamt beziehungsweise bei der Gemeinde schriftlich anzeigen. Die Bescheide können dann, je nach Einzelfall, noch für die Vergangenheit, auf alle Fälle aber für die Zukunft, berichtigt werden.
Weitergehende Informationen hierzu gibt es auf der Website www.grundsteuer.bayern.de im Abschnitt „Nach Abgabe der Grundsteuererklärung - was passiert nun?“ unter dem Punkt „Sie sind der Meinung, Ihr Bescheid ist nicht richtig?“.
Im Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege gibt Frau Beis Auskunft. Sie ist erreichbar unter der Durchwahl (089)2114388.
Wichtig ist: Grundsätzlich muss die Grundsteuer zunächst erst einmal in voller Höhe gezahlt werden, auch wenn man Einspruch erhoben hat. Wird der Bescheid korrigiert, erhält man die Differenz von der Gemeinde zurück.
Hintergrund:
Die bis 2024 geltende Berechnung der Grundsteuer basierte auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten. Im Westen wurden die Grundstücke nach ihrem Wert im Jahr 1964 berücksichtigt. In den ostdeutschen Ländern stammten die zugrunde gelegten Werte aus dem Jahr 1935. Diese Einheitswerte wurden mit einem einheitlichen Faktor, der sogenannten Steuermesszahl, und anschließend mit dem sogenannten Hebesatz multipliziert. Da sich die Werte von Grundstücken und Gebäuden seit den Jahren 1935 und 1964 sowohl im Westen als auch im Osten sehr unterschiedlich entwickelt haben, wurden diese aktualisiert. Dafür wurden jetzt die Werte aus dem Jahr 2022 herangezogen.
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